2017-01-19-12-53-17Unsere Kanzlei vertritt mehrere Geschädigte aus der Diesel-Affäre sowohl im Hinblick auf VW Fahrzeuge als auch Audis.

Nachdem anfangs die überwiegende Anzahl der Gerichte keine Ansprüche der Kunden gesehen hat, scheint sich das Blatt nunmehr zu wenden.

Es gibt bereits mehrere Urteile, welche Händler zur Rücknahme der Fahrzeuge verpflichtet haben.

Maßgeblicher Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang regelmäßig, ob der vorliegende Mangel erheblich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang besteht Streit, ob nach dem erfolgten Software-Update, welches sowohl VW als auch Audi anbieten, das Fahrzeug als mangelfrei angesehen werden kann oder aber jedenfalls das Risiko besteht, dass das Fahrzeug wertgemindert bleibt. Vor diesem Hintergrund ist interessant, dass der ADAC bei Messungen einen 2 % höheren Kraftstoffverbrauch festgestellt hat, im Übrigen Experten annehmen, dass das Fahrzeug einen höheren Verschleiß jedenfalls bei den Filtern haben dürfte, weil die Abgasrückführung erhöht wurde. Somit steht zu erwarten, dass die Kunden in der Zukunft tatsächlich eine Wertminderung für diese Fahrzeuge vornehmen.

Deshalb kann von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden mit der Folge, dass eine Rückabwicklung gegenüber dem Händler verlangt werden kann.

Hierbei ist aber zu beachten, dass eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden läuft. Innerhalb dieser Verjährungsfrist ist Klage zu erheben.

Zwischenzeitlich gibt es auch erste Rechtsprechung, welche sich mit Schadenersatzansprüchen der Kunden unmittelbar gegen die VW AG bzw. die Audi AG beschäftigt. Solche Schadenersatzansprüche sind schwieriger durchzusetzen und müssen immer dann geprüft werden, wenn ein Anspruch gegen den Händler nicht in Betracht kommt, zum Beispiel weil der Händler insolvent ist oder aber der Gewährleistungsanspruch verjährt ist.

Hier kommt als Anspruchsgrundlage die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Betracht, welche durch das vorsätzliche Erstellen der Manipulationssoftware durch VW bzw. Audi vorliegen könnte.

Hier wenden VW und Audi regelmäßig ein, deren Vorstände hätten von der Manipulationssoftware nichts gewusst.

Abgesehen davon, dass dies sehr zweifelhaft ist, muss aber sowohl VW also auch Audi der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihre Unternehmen nicht so organisiert haben, dass deren Vorstände um diese Vorgänge hätten wissen müssen. Die Rechtsprechung unterstellt bei einer solchen Sachlage, dass die Vorstände das erforderliche Wissen hatten. Will heißen, es soll nicht sein, dass ein Unternehmen sich so organisiert, dass deren Vorstände sich im Falle des Falles dumm stellen können.

Abgesehen davon mehren sich erhebliche Indizien, dass die Vorstände sehr wohl hiervon in Kenntnis waren, z. B. durch eine aufgefundene E-Mail aus dem Jahr 2007 eines Entwicklungsingenieurs an maßgebliche Manager in den USA, in der bereits mitgeteilt wurde, dass es „ganz ohne Bescheißen“ nicht gehe.

Der Schadenersatzanspruch gegen die VW AG bzw. die AG direkt verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, welcher auf den Zeitpunkt folgt, in dem der Kunde Kenntnis von den Manipulationen hat. Allgemein wird angenommen, dass die Kunden im September 2015 von den Manipulationen gewusst haben müssen (Presseverlautbarungen etc.). Mithin verjährt der Schadenersatzanspruch am 31.12.2018.

In allen Fällen, sowohl im Fall eines beabsichtigten Vorgehens gegen einen Händler oder aber eines Vorgehens gegen die VW AG bzw. Audi AG ist allerdings dringend das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung vorauszusetzen, weil der Ausgang der Rechtsstreite aufgrund der bisher sehr uneinheitlichen Rechtsprechung nicht vorhergesagt werden kann.

 

Torsten Hölzel

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